Auszugehen ist von der zum Vorfall zeitnächsten Aussage, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ausfällt als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2.a). Dass er seinen Blick von der Strasse kurz vor der Bushaltestelle abwandte und die Bremsung auf Höhe Bushaltestelle einleitete, ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung der Geschwindigkeit und des Anhaltewegs (vgl. nachfolgend Ziff. 4.4.3).