Er sei ca. 50 Meter vom Zebrastreifen entfernt gewesen, als er die Privatklägerin gesehen habe. In dem Moment, als er sie gesehen habe, habe er die Notbremsung eingeleitet (vgl. GA act 61 f.). Mit der Tankstelle, der Bushaltestelle, 50 Metern und 15-16 Metern nannte der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner Entfernung vom Fussgängerstreifen bzw. der Privatklägerin somit verschiedene Referenzpunkte. Auszugehen ist von der zum Vorfall zeitnächsten Aussage, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ausfällt als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2.a).