eine Notbremsung eingeleitet. Es sei eine Vollbremsung gewesen, mit beiden Füssen auf den "Klötzen". Er habe das ABS gespürt. In diesem Zeitpunkt sei er etwa 50 km/h gefahren (vgl. UA act. 25; GA act. 61 f.). Anlässlich seiner Ersteinvernahme sagte er zudem aus, er sei höchstens ca. 10 km/h oder zwischen 5-10 km/h gefahren, als es zur Kollision gekommen sei. Die Privatklägerin sei bei der Kollision nicht geflogen, sie sei runtergerutscht (vgl. UA act. 25). Dass es sich beim Bremsmanöver um eine Vollbremsung gehandelt habe, bestätigte auch die Auskunftsperson L..