Das Bremsmanöver sei eine Vollbremsung gewesen, mit beiden Füssen auf den "Klötzen" (vgl. GA act. 61 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 machte der Beschuldigte von seinem -9- Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Unfallhergang (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).