Dann sei es zur Kollision gekommen. Er habe aufgrund der Sonneinstrahlung in Richtung Automatikschaltung geschaut. Er habe nach unten gesehen. Er sei um die 50 km/h gefahren. Zum ersten Mal gesehen habe er die Privatklägerin, als sie auf der Mittelinsel einen Schritt habe machen wollen. Auf der gegenüberliegenden Spur habe er sie nicht gesehen. Es sei schwierig zu schätzen, aber er würde sagen, er sei ca. 50 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen, als er die Privatklägerin zum ersten Mal erblickt habe. Das Bremsmanöver sei eine Vollbremsung gewesen, mit beiden Füssen auf den "Klötzen" (vgl. GA act. 61 ff.).