Die Privatklägerin traf bei der Kollision auf der Motorhaube des Fahrzeugs auf und fiel zu Boden. Als Folge erlitt sie eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, eine bilaterale -8- Rippenfraktur links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe), sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies (vgl. UA act. 34 f.). 3.2. Zu prüfen ist, wann der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse abwandte und aus welcher Distanz der Beschuldigte die Privatklägerin erstmals wahrnahm.