25, GA act. 61). Als er wieder nach vorne schaute, bemerkte er erstmals die Privatklägerin, welche nunmehr im Begriff war, von der Mittelinsel aus den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrbahn zu überqueren. Der Beschuldigte leitete umgehend ein Bremsmanöver ein, wobei es gleichwohl zu einer Frontalkollision mit der Privatklägerin auf dem Fussgängerstreifen kam. Das Fahrzeug des Beschuldigten kam etwa mittig und leicht nach links gelenkt auf dem 3.56 Meter breiten Fussgängerstreifen zum Stillstand. Das Fahrzeugheck befand sich dabei noch auf der Fahrbahn (vgl. UA act. 12, UA act. 17). Die Privatklägerin traf bei der Kollision auf der Motorhaube des Fahrzeugs auf und fiel zu Boden.