Die Privatklägerin überquerte sodann zunächst den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten in Richtung Verkehrsinsel. Der Beschuldigte, welcher sich dem Fussgängerstreifen näherte, wurde immer wieder durch die Morgensonne geblendet (Untersuchungsakten [UA] act. 13, UA act. 25, Gerichtsakten [GA] act. 61). Aufgrund dessen wandte er seinen Blick vor dem Fussgängerstreifen für eine kurze Zeit von der Strasse ab und schaute in Richtung Automatikschaltung seines Fahrzeugs (vgl. UA act. 25, GA act.