2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, da er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt und als Folge die Kollision und die Verletzungen der Privatklägerin rechtswidrig verursacht habe. Sie rügt sowohl die Beweiswürdigung als auch die Rechtsanwendung der Vorinstanz als fehlerhaft.