2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV, freigesprochen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten aufgrund der in dubio pro reo anzunehmenden Umstände kein verkehrsregelwidriges Verhalten und daher keine Fahrlässigkeit in Bezug auf den Unfall und die eingetretene Körperverletzung der Privatklägerin vorgeworfen werden könne.