3.12. Mit Eingabe vom 5. April 2022 stellte der Vertreter der Privatklägerin den folgenden Antrag: "[…] Auf Grund der gegebenen Situation stelle ich den Antrag, dass meine Klientin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 aus den obgenannten Gründen entbunden wird." 3.13. Am 21. April 2022 verfügte die Verfahrensleiterin den vorläufigen Verzicht auf eine Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung. 3.14. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 3. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: