3.9. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden ihren Verzicht auf das Stellen von schriftlichen Anträgen und auf das Einreichen einer schriftlichen Begründung mit. 3.10. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 stellte der Beschuldigte den folgenden Beweisantrag: "Anlässlich der Berufungsverhandlung sei die Privatklägerin, Frau A., […], zur Sache zu befragen." 3.11. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 hiess die Verfahrensleiterin den Beweisantrag des Beschuldigten vom 4. Februar 2022 gut und ordnete die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson an der Berufungsverhandlung an.