3.6. Mit Verfügung vom 12. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Berufungsbegründung der Privatklägerin auf die Erstattung einer Berufungsantwort. 3.7. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 3.8. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleiterin den Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren an und lud die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 vor. -6-