3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 beantragte die Privatklägerin, das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung begangen durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Die dem Grundsatze nach gestellte Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. Dies unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens.