3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Dem Beschuldigten wird an seine Parteikosten eine gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 5'391.05 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen." 2.5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 meldete die Privatklägerin Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 6. Mai 2021 zugestellt. -5-