"1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen gemäss eingereichter Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderung von A. (Zivil- und Strafklägerin) wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.