Der Beschuldigte blickte kurz vor dem Unfall (kurz vor einem Fussgängerstreifen) nicht auf die Strasse, weshalb er die Geschädigte zu spät erblickte, dementsprechend auch erst verzögert reagierte und mit dem Brems- bzw. Ausweichmanöver erst begann, als eine Kollision mit der Geschädigten nicht mehr zu vermeiden war. Die Geschädigte erlitt dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, bilaterale Rippenfrakturen links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe) sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies.