Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.130 (ST.2020.107; StA.2019.5924) Urteil vom 3. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1992, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 10. Februar 2020 gegen den Be- schuldigten den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Fahrlässige einfache Körperverletzung, begangen durch Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit geschädigt, indem er die Pflichten missachtet hat, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Am 01.07.2019, 07.47 Uhr, fuhr der Beschuldigte, als Lenker des Perso- nenwagens "Audi A6", AG […], in Untersiggenthal, auf der Landstrasse in Richtung Baden. Zur gleichen Zeit überquerte die Geschädigte, A., […], auf der Landstrasse, Höhe Metzgerei "Höhn", aus Sicht des Beschuldigten von links kommend, als Fussgängerin den dortigen Fussgängerstreifen. Kurz vor dem Fussgängerstreifen blickte der Beschuldigte während der Fahrt nach unten auf die Automatikschaltung. Als er wieder hochschaute, sah er die Geschädigte, welche die Mittelinsel verlassen hatte und bereits auf seiner Fahrbahnhälfte unterwegs war. In der Folge kam es zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Ge- schädigten. Der Beschuldigte blickte kurz vor dem Unfall (kurz vor einem Fussgänger- streifen) nicht auf die Strasse, weshalb er die Geschädigte zu spät er- blickte, dementsprechend auch erst verzögert reagierte und mit dem Brems- bzw. Ausweichmanöver erst begann, als eine Kollision mit der Ge- schädigten nicht mehr zu vermeiden war. Die Geschädigte erlitt dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, bilaterale Rippenfrakturen links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe) sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies. Es ist vorhersehbar, dass ungenügende Aufmerksamkeit im Strassenver- kehr zu Kollisionen zwischen Fahrzeugen und Fussgängern führen kann, insbesondere auf einem Fussgängerstreifen. Insbesondere, wenn man auf einen Fussgängerstreifen zufährt, darf der Blick nicht von der Strasse ab- gewendet werden, da ansonsten, wie hier, ein Fussgänger, der die Strasse überquert übersehen werden kann. Ebenso ist vorhersehbar, dass dabei Personen verletzt werden können. Hätte der Beschuldigte seine Aufmerk- samkeit genügend auf den Strassenverkehr und speziell auf den vor ihm liegenden Fussgängerstreifen gerichtet, so hätte er die von links die Strasse überquerende Geschädigte rechtzeitig erkennen können. Dadurch hätte die Kollision sowie die von der Geschädigten erlittenen Verletzungen vermieden werden können. -3- Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 31/1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3/1 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 700.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 310.00 Rechnungsbetrag CHF 1'810.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 4. Die dem Grundsatze nach gestellte Zivilforderung der A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 20. Februar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Juni 2020 an das Bezirksge- richt Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 3. Februar 2021 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Befragung der Zeugin G. (ehemals H.), der Aus- kunftsperson A. (Privatklägerin) und des Beschuldigten statt. 2.2. Die Privatklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: "Strafrechtliche Anträge: 1. -4- Der Beschuldigte, B., sei der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 31/1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3/1 VRV, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB) schuldig zu sprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Zivilrechtliche Anträge: 1. Die dem Grundsatz nach gestellte Zivilforderung von A. sei auf den Zivil- weg zu verweisen." 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende An- träge: "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 3. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen gemäss ein- gereichter Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädi- gen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte gleichentags: "1. Der Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderung von A. (Zivil- und Strafklägerin) wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. Dem Beschuldigten wird an seine Parteikosten eine gerichtlich festge- setzte Entschädigung von Fr. 5'391.05 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft vorzunehmen." 2.5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 meldete die Privatklägerin Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 6. Mai 2021 zugestellt. -5- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 beantragte die Privatklägerin, das Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung begangen durch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ge- mäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. Die dem Grundsatze nach gestellte Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zi- vilweg zu verweisen. Dies unter den üblichen Kosten- und Entschädigungs- folgen sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. 3.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde die Privatklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 für das obergerichtliche Verfahren ver- pflichtet. Die Privatklägerin bezahlte diesen am 9. Juni 2021 an die Ober- gerichtskasse. 3.3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 14. Juli 2021 hielt die Privatklägerin an ih- ren Berufungsanträgen fest. 3.6. Mit Verfügung vom 12. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Ba- den unter Verweis auf die Berufungsbegründung der Privatklägerin auf die Erstattung einer Berufungsantwort. 3.7. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. 3.8. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 ordnete die Verfahrensleiterin den Wechsel vom schriftlichen ins mündliche Verfahren an und lud die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 vor. -6- 3.9. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden ihren Verzicht auf das Stellen von schriftlichen Anträgen und auf das Ein- reichen einer schriftlichen Begründung mit. 3.10. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 stellte der Beschuldigte den folgenden Beweisantrag: "Anlässlich der Berufungsverhandlung sei die Privatklägerin, Frau A., […], zur Sache zu befragen." 3.11. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 hiess die Verfahrensleiterin den Be- weisantrag des Beschuldigten vom 4. Februar 2022 gut und ordnete die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson an der Berufungsver- handlung an. 3.12. Mit Eingabe vom 5. April 2022 stellte der Vertreter der Privatklägerin den folgenden Antrag: "[…] Auf Grund der gegebenen Situation stelle ich den Antrag, dass meine Klientin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 aus den obgenannten Gründen entbunden wird." 3.13. Am 21. April 2022 verfügte die Verfahrensleiterin den vorläufigen Verzicht auf eine Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson an der Beru- fungsverhandlung. 3.14. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 3. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefoch- ten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -7- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung, begangen durch Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV, freigesprochen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten aufgrund der in dubio pro reo anzunehmenden Umstände kein verkehrsregelwidriges Ver- halten und daher keine Fahrlässigkeit in Bezug auf den Unfall und die ein- getretene Körperverletzung der Privatklägerin vorgeworfen werden könne. 2.2. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der fahrläs- sigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, da er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt und als Folge die Kollision und die Verletzungen der Privatklägerin rechtswidrig verursacht habe. Sie rügt sowohl die Beweiswürdigung als auch die Rechtsanwendung der Vorinstanz als fehlerhaft. 3. 3.1. Folgender Sachverhalt ist erstellt und unbestritten: Der Beschuldigte fuhr am 1. Juli 2019 um 7:47 Uhr in seinem Personenwagen Audi A6 in Unter- siggenthal auf der Landstrasse in Richtung Baden. Zur gleichen Zeit nä- herte sich die Privatklägerin, aus Fahrtrichtung des Beschuldigten von links aus der Alten Poststrasse kommend, dem doppelten Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel auf Höhe der Metzgerei "Höhn". Die Privatklägerin über- querte sodann zunächst den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten in Richtung Verkehrsinsel. Der Beschuldigte, welcher sich dem Fussgängerstreifen näherte, wurde immer wieder durch die Mor- gensonne geblendet (Untersuchungsakten [UA] act. 13, UA act. 25, Ge- richtsakten [GA] act. 61). Aufgrund dessen wandte er seinen Blick vor dem Fussgängerstreifen für eine kurze Zeit von der Strasse ab und schaute in Richtung Automatikschaltung seines Fahrzeugs (vgl. UA act. 25, GA act. 61). Als er wieder nach vorne schaute, bemerkte er erstmals die Pri- vatklägerin, welche nunmehr im Begriff war, von der Mittelinsel aus den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrbahn zu überqueren. Der Beschuldigte leitete umgehend ein Bremsmanöver ein, wobei es gleichwohl zu einer Frontalkollision mit der Privatklägerin auf dem Fussgängerstreifen kam. Das Fahrzeug des Beschuldigten kam etwa mittig und leicht nach links ge- lenkt auf dem 3.56 Meter breiten Fussgängerstreifen zum Stillstand. Das Fahrzeugheck befand sich dabei noch auf der Fahrbahn (vgl. UA act. 12, UA act. 17). Die Privatklägerin traf bei der Kollision auf der Motorhaube des Fahrzeugs auf und fiel zu Boden. Als Folge erlitt sie eine Deckplatten- impressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, eine bilaterale -8- Rippenfraktur links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe), sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies (vgl. UA act. 34 f.). 3.2. Zu prüfen ist, wann der Beschuldigte seinen Blick von der Strasse ab- wandte und aus welcher Distanz der Beschuldigte die Privatklägerin erst- mals wahrnahm. 4. 4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er seinen Blick im Vorfeld des Fuss- gängerstreifens von der Strasse abwandte und die Fussgängerin erst er- blickte, als er wieder nach vorne schaute. Anlässlich seiner Ersteinver- nahme am Unfalltag des 1. Juli 2019 führte er diesbezüglich aus, es habe ihn immer wieder stark geblendet. Er habe die Sonnenblende unten gehabt, habe sie aber wieder weggemacht. Bei der Tankstelle kurz vor dem Unfall- ort habe er runtergeschaut auf die Automatikschaltung. Mit der rechten Hand sei er am Lenker gewesen, mit der linken habe er die Blende runter- gemacht. Als er wieder aufgeschaut habe, habe er die Frau gesehen. Sie sei einen Schritt ab der Mittelinsel runter auf seine Seite gekommen. Er habe sofort angefangen zu bremsen und das ABS gespürt. Er habe noch minim nach links gelenkt, um auszuweichen. Als er sie gesehen habe, sei sie bereits einen Schritt nach der Mittelinsel gewesen. Es sei schwer zu sagen, wie weit er vom Zebrastreifen entfernt gewesen sei, als er die Pri- vatklägerin zum ersten Mal bemerkt habe. Als er die Vollbremsung einge- leitet habe, sei er ca. 50 km/h gefahren. Er sei auf die "Klötz" gegangen, als er sie gesehen habe, kurz bevor die Bushaltestelle zu Ende sei, 15-16 Meter. Es habe schon Autos gehabt. Es sei immer wieder Kolonnenverkehr gewesen, der sich dann wieder gelöst habe (vgl. UA act. 25 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden vom 3. Februar 2021 sagte er erneut aus, er sei auf Höhe der Tankstelle Richtung Baden durch die tiefstehende, helle Sonne geblendet worden. Er habe reflexartig weg- geschaut. Das sei ein Bruchteil einer Sekunde gewesen. Er habe die Son- nenblende runtergemacht und wieder nach vorne geschaut. Dann habe er die Privatklägerin auf der Mittelinsel gesehen. Sie habe 1-2 Schritte ge- macht. In dem Moment, als er sie gesehen habe, habe er die Notbremsung eingeleitet. Dann sei es zur Kollision gekommen. Er habe aufgrund der Sonneinstrahlung in Richtung Automatikschaltung geschaut. Er habe nach unten gesehen. Er sei um die 50 km/h gefahren. Zum ersten Mal gesehen habe er die Privatklägerin, als sie auf der Mittelinsel einen Schritt habe ma- chen wollen. Auf der gegenüberliegenden Spur habe er sie nicht gesehen. Es sei schwierig zu schätzen, aber er würde sagen, er sei ca. 50 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen, als er die Privatklägerin zum ersten Mal erblickt habe. Das Bremsmanöver sei eine Vollbremsung gewesen, mit beiden Füssen auf den "Klötzen" (vgl. GA act. 61 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 3. Mai 2022 machte der Beschuldigte von seinem -9- Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Unfallhergang (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). 4.2. Die Kantonspolizei Aargau befragte nach dem Unfallereignis am 1. Juli 2019 verschiedene Auskunftspersonen zum Unfallhergang. So sagte die Auskunftsperson J. aus, sie sei vor dem Unfall hinter dem Beschuldigten hergefahren. Sie seien keine 50 km/h gefahren, das sei im Morgenverkehr auf dieser Strecke kaum möglich. Die Sonne habe stark geblendet, sie habe die Sonnenbrille getragen und die Sonnenblende unten gehabt. Sie glaube, so wie das Fahrzeug des Beschuldigten am Ende gestanden sei, habe der Lenker noch versucht, nach links auszuweichen (vgl. UA act. 14). Die Auskunftsperson G. (ehemals H.) sagte aus, sie sei hinter dem Fahr- zeug gefahren, welches die Privatklägerin auf der Gegenfahrbahn des Be- schuldigten in Richtung Döttingen über den Fussgängerstreifen gelassen habe. Sie habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte abgelenkt gewesen sei. Sie habe das Gefühl, er sei bei der Kollision bereits im Stand gewesen oder gerade zum Stillstand gekommen (vgl. UA act. 14). Die Auskunftsperson L. sagte nach dem Unfall aus, er sei aus dem Bus gestiegen, bevor sich der Unfall ereignet habe. Beim Fussgängerstreifen habe er dann Bremsen quietschen gehört. Er vermute, es sei eine Vollbremsung gewesen. Die Ge- schwindigkeit könne er nicht sagen (vgl. UA act. 14). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 3. Februar 2021 wurde G. (ehemals H.) als Zeugin erneut befragt. Dort bestätigte sie ihre Position hinter dem Fahrzeug, welches die Privatklägerin vor dem Unfall auf der Gegenfahrbahn über den Fussgän- gerstreifen gelassen habe. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei, nachdem es "geklöpft" habe, auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Es habe recht viele Autos gehabt, es sei morgen früh gewesen. Die Sonne habe die ihr entgegenkommenden Fahrer recht geblendet (vgl. GA act. 56 f.). 4.3. Die Kantonspolizei Aargau hat sowohl eine Skizze als auch Fotos der Un- fallstelle angefertigt, welche die Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen zeigen. Auf diesen ist ersichtlich, dass das Fahrzeug leicht nach links gelenkt auf dem 3.56 Meter breiten Fussgänger- streifen zum Stillstand kam, wobei sich das Fahrzeugheck noch auf der Fahrbahn befand (vgl. UA act. 12). Auf einem der Fotos ist zudem eine Bremsspur auf dem Fussgängerstreifen ersichtlich (vgl. UA act. 18). 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Befragungen vor der Kantonspolizei Aargau und vor der Vorinstanz übereinstimmend ausgesagt, es habe sich bei seinem Bremsmanöver um eine Vollbremsung gehandelt. Er habe sei- nen Blick kurz vor dem Fussgängerstreifen abgewandt und die Privatklä- gerin gleich erblickt, als er wieder hochgeschaut habe. Er habe dann direkt - 10 - eine Notbremsung eingeleitet. Es sei eine Vollbremsung gewesen, mit bei- den Füssen auf den "Klötzen". Er habe das ABS gespürt. In diesem Zeit- punkt sei er etwa 50 km/h gefahren (vgl. UA act. 25; GA act. 61 f.). Anläss- lich seiner Ersteinvernahme sagte er zudem aus, er sei höchstens ca. 10 km/h oder zwischen 5-10 km/h gefahren, als es zur Kollision gekommen sei. Die Privatklägerin sei bei der Kollision nicht geflogen, sie sei runterge- rutscht (vgl. UA act. 25). Dass es sich beim Bremsmanöver um eine Voll- bremsung gehandelt habe, bestätigte auch die Auskunftsperson L.. Er gab am 1. Juli 2019 nach dem Unfall an, er habe Bremsen quietschen gehört und vermute deshalb, es habe sich um eine Vollbremsung gehandelt (vgl. UA act. 14). Ausserdem sind auf den Fotos der Kantonspolizei Aargau ent- sprechende Bremsspuren zu sehen (vgl. UA act. 18). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte, umgehend nachdem er die Privatklä- gerin erblickt hatte, die Vollbremsung eingeleitet hat. 4.4.2. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht nicht zweifelsfrei hervor, wie weit er vom Fussgängerstreifen entfernt war, als er die Vollbremsung ein- leitete. Zunächst gab er anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 1. Juli 2019 an, er habe bei der Tankstelle kurz vor dem Unfallort auf die Automatik- schaltung runtergeschaut. Mit der rechten Hand sei er am Lenker gewesen, mit der linken habe er die Sonnenblende runtergemacht. Als er wieder auf- geschaut habe, habe er die Frau gesehen (vgl. UA act. 25). Auf die spätere Frage hin, wo er sich bei der Einleitung der Vollbremsung genau befunden habe, sagte er aus: "Als ich sie gesehen habe, kurz bevor die Bushaltestelle zu Ende war, ging ich auf die Klötz. 15-16 Meter" (vgl. UA act. 25). Anläss- lich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 sagte der Beschuldigte erneut aus, es habe ihn auf Höhe der Tankstelle geblendet und er habe reflexartig weggeschaut, das sei ein Bruchteil einer Sekunde gewesen. Er sei ca. 50 Meter vom Zebrastreifen entfernt gewesen, als er die Privatklä- gerin gesehen habe. In dem Moment, als er sie gesehen habe, habe er die Notbremsung eingeleitet (vgl. GA act 61 f.). Mit der Tankstelle, der Bushal- testelle, 50 Metern und 15-16 Metern nannte der Beschuldigte im Zusam- menhang mit seiner Entfernung vom Fussgängerstreifen bzw. der Privat- klägerin somit verschiedene Referenzpunkte. Auszugehen ist von der zum Vorfall zeitnächsten Aussage, da diese in der Regel unbefangener und zu- verlässiger ausfällt als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2.a). Dass er seinen Blick von der Strasse kurz vor der Bushaltestelle abwandte und die Bremsung auf Höhe Bushaltestelle einleitete, ergibt sich auch aus der Gegenüberstellung der Geschwindigkeit und des Anhalte- wegs (vgl. nachfolgend Ziff. 4.4.3). 4.4.3. Sowohl die vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Tankstelle als auch der Fussgängerstreifen, auf welchem sich die Kollision später ereignete, sind - 11 - auf einer Karte in der Beilage zur Berufungsbegründung der Privatklägerin ersichtlich (vgl. Berufungsbegründung, Beilage 3). Die generelle Örtlichkeit der Unfallstelle, inklusive Tankstelle, Fussgängerstreifen und nahegelege- ner Bushaltestelle, ist zudem ohne Weiteres im Internet über Google Maps einsehbar und kann deshalb als gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Aus den entsprechenden Karten und den darauf ersichtlichen Massstäben geht hervor, dass die Tankstelle, welche der Beschuldigte in seiner Ersteinver- nahme und an der Hauptverhandlung erwähnt hat, in etwa 55 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt liegt. Die von ihm erwähnte Bushaltestelle be- findet sich demgegenüber an der Ecke der Verzweigung Landstrasse/Trot- tenstrasse, in etwa 25 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt. Der Be- schuldigte war gemäss eigener Aussage mit ca. 50 km/h bzw. 13.8 m/s unterwegs, als er die Vollbremsung eingeleitet hat (vgl. UA act. 25). Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reaktionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Die Rechtsprechung gesteht Autofahrern vor Fuss- gängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0,6 - 0,7 Sekunden zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befinden müs- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). Der Bremsweg errechnet sich nach der Geschwindigkeit in m/s im Quadrat, geteilt durch die mit 2 multiplizierte mittlere Bremsverzögerung in m/s2, wobei bei Personenwagen auf trockener Fahrbahn mindestens von einem Verzögerungswert von 7m/s2 auszugehen ist (vgl. ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 55 ff. zu Art. 32 SVG). Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bzw. 13.8 m/s ergibt sich somit die Formel: (13.8 m/s)2 / (2 x 7 m/s2). Daraus resultiert ein Bremsweg von 13.6 Metern. Rechnet man den Reaktionsweg von 0,7 Sekunden bzw. 9.65 Metern dazu, ergibt sich ein Anhalteweg von ca. 23.25 Metern. Ginge man von einer Geschwindigkeit unter 50 km/h aus, wie dies die Auskunfts- person J. anlässlich ihrer Befragung vom 1. Juli 2019 tat (vgl. UA act. 14), würde sich der Anhalteweg entsprechend verkürzen. Es ist somit von vorn- herein nicht möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen, in etwa auf Höhe der Tankstelle, erst- mals bemerkt hat, zumal er bei einer Vollbremsung bei der gefahrenen Ge- schwindigkeit nicht erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekom- men wäre und die Kollision somit nicht stattgefunden hätte (vgl. UA act. 12). Im Hinblick auf den Anhalteweg von ca. 23.3 Metern sowie die Endposition seines Fahrzeugs auf dem Fussgängerstreifen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin frühestens im Bereich der etwa 25 Meter entfernten Bushaltestelle bemerkt hat, wie er dies anlässlich seiner Erstein- vernahme vom 1. Juli 2019 auch ausgeführt hat (vgl. UA act. 25). Entspre- chend ist davon auszugehen, dass er seinen Blick somit im Vorfeld der Bushaltestelle von der Strasse abwandte. 5. Nach obigem Beweisergebnis steht folgender Sachverhalt fest: Der Be- schuldigte fuhr mit seinem Personenwagen Audi A6 am Morgen des 1. Juli - 12 - 2019 um 7:47 Uhr auf der Landstrasse in Untersiggenthal in Richtung Ba- den. Unterwegs wurde er immer wieder von der Sonne geblendet. Die starke Sonneneinstrahlung führte dazu, dass er, kurz vor der Bushaltestelle an der Kreuzung Landstrasse/Trottenstrasse, den Blick von der Strasse abwandte und kurz in Richtung Automatikschaltung hinunterschaute. Als er wieder nach vorne auf die Strasse blickte, in etwa 23-24 Meter vor dem Fussgängerstreifen entfernt, bemerkte er die Privatklägerin, welche den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn bereits überquert hatte und nunmehr im Begriff war, von der Verkehrsinsel aus den Fussgängerstreifen auf seiner Fahrbahn zu betreten. Der Beschuldigte leitete umgehend eine Vollbremsung ein, kollidierte jedoch mit der Privatklägerin und kam schliesslich auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand. Gestützt auf dieses Beweisergebnis ist auf die Einvernahme der Privatklägerin als Auskunfts- person zu verzichten. 6. 6.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, der Beschuldigte habe sich angesichts der in dubio pro reo anzunehmenden Umstände nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und es sei ihm deshalb keine Sorgfalts- pflichtverletzung vorzuwerfen. Für den Unfall entscheidend komme jedoch das Verhalten der Privatklägerin hinzu, welche ihre Pflichten als Fussgän- gerin verletzt habe (vgl. Urteil E. II.4.2.2). 6.2. Die Privatklägerin bringt in ihrer Berufung vor, der Beschuldigte habe sich, indem er den Blick von der Strasse abgewandt und nicht auf die sich auf dem Fussgängerstreifen bzw. der Verkehrsinsel befindende Privatklägerin geachtet habe, seine Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt. Das Verhalten der Privatklägerin sei im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtverlet- zung des Beschuldigten nicht relevant; sie habe sich als Fussgängerin je- doch ohnehin nichts zu Schulden kommen lassen (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 3 ff.). 6.3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Neben dem tatbestandsmässigen Erfolg muss eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliegen, welche natürlich und adäquat kausal für den Erfolg gewesen sein muss. Zudem muss die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses vorliegen, d.h. die Voraussehbar- keit des Erfolgs und die Vermeidbarkeit bei pflichtgemässem Verhalten muss bejaht werden können (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 88 ff. zu Art. 12 StGB). Die Aufgliederung in einen objektiven und subjektiven Tatbestand ist schliesslich wenig sach- gerecht, da sich der Wille des fahrlässig Handelnden gerade nicht auf den - 13 - tatbestandsmässigen Erfolg richtet (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 89 zu Art. 12 StGB). 6.4. Der Taterfolg der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in glei- cher Weise gegeben sein wie bei der vorsätzlichen Begehung. Bei der ein- fachen fahrlässigen Körperverletzung muss somit das in Art. 123 StGB ge- forderte Mindestmass an Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor- liegen, ansonsten der Täter straflos auszugehen hat (vgl. ROTH/KES- HELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 2 zu Art. 125 StGB). Die Privatklägerin erlitt als Folge des Unfalls gemäss Bericht des Kantonsspitals Baden vom 18. September 2019 eine Deckplatten- impressionsfraktur BWK11 ohne Hinterkantenbeteiligung, bilaterale Rip- penfrakturen links (3. und 4. Rippe) und rechts (4. bis 6. Rippe) sowie ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Knies und musste stationär be- handelt werden (vgl. UA act. 34). Diese Verletzungen sind noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu werten, da die Privatklägerin weder lebens- gefährlich noch dauerhaft und irreversibel verletzt wurde. Allerdings han- delte es sich auch nicht um bloss leichte Verletzungen, welche aus Tätlich- keiten gemäss Art. 126 StGB resultieren, zumal die Privatklägerin in ihrer körperlichen Integrität und ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden in nicht mehr nur harmloser Weise beeinträchtigt wurde. Es ist deshalb von einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB auszugehen. 6.5. Zwischen der tatrelevanten Handlung und dem tatbestandsmässigen Er- folg muss ein (natürlicher) Kausalzusammenhang bestehen. Der Beschul- digte fuhr die Privatklägerin am Morgen des 1. Juli 2019 auf einem Fuss- gängerstreifen an, wodurch sie sich mehrere Verletzungen zuzog (vgl. Ziff. 6.4; vgl. UA act. 34). Die Verletzungen der Privatklägerin waren die logi- sche Konsequenz der Handlung des Beschuldigten. Der Kausalzusam- menhang ist somit zu bejahen. 6.6. 6.6.1. Der Fahrlässigkeitstatbestand setzt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vo- raus (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter handelt pflichtwidrig unvorsichtig, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. Wo beson- dere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Bereich des Strassenverkehrs wird dabei auf die Bestimmungen des SVG und der entsprechenden Verordnung abgestellt (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2a). Im Rahmen der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit werden dem Be- - 14 - schuldigten Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Stras- senverkehr vorgeworfen. Dabei handelt es sich namentlich um das Nicht- beherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und um die Verletzung von Pflichten gegenüber Fussgängern ge- mäss Art. 33 SVG. 6.6.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf sein Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren. Der Fahrzeugführer muss jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln, insbesondere Bremsen auf Sicht und Gewährung des Vortritts, beachten können (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussen, 2. Auflage 2015, N. 1 zu Art. 31 SVG). Diese Regeln werden in Art. 3 Abs. 1 VRV konkretisiert: Demnach muss der Fahrzeug- führer seine Aufmerksamkeit stets der Strasse und dem Verkehr zuwen- den. Das verlangte Mass an Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach den gesamten Umständen wie der Verkehrsdichte, der Sicht und den voraus- sehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 122 IV 225 E. 2b). Gegenüber Fuss- gängern gelten allgemein stark erhöhte Sorgfaltsanforderungen, speziell vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung. Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. W EISSENBERGER, a.a.O., N. 39 bzw. N. 10 zu Art. 26 SVG). Fahrzeuglenker, welche sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, jedoch mit Verkehrsinsel nähern, sind somit nicht nur verpflichtet, den rechtsseitigen Gehsteig, die Verkehrsinsel und den ihre Fahrbahn überquerenden Teil des Übergangs zu beobachten. Viel- mehr ist die Aufmerksamkeit auch auf das Geschehen auf dem die Gegen- fahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie den linksseitigen Gehsteig zu richten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Überqueren der Fahrbahn ist Fussgängern demnach in angemessener Weise zu ermöglichen (Art. 33 Abs. 1 SVG). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, welche sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). 6.7. Der Beschuldigte macht wiederholt geltend, es habe ihn auf der betreffen- den Strecke stark geblendet, weshalb es kurz vor der Unfallstelle vonnöten gewesen sei, seinen Blick von der Strasse abzuwenden und auf seine Au- tomatikschaltung zu schauen. Dies sei ihm nicht als sorgfaltspflichtwidrig anzulasten. An der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 reichte er dies- bezüglich eine Sonnensimulation ein und wies auf den Schattenwurf vor dem Gebäude der Metzgerei "Höhn" und des Volgs hin (vgl. UA act. 25; GA - 15 - act. 61; vgl. Beilage 1 des Verteidigers zur Hauptverhandlung). Soweit sich der Beschuldigte darauf beruft, dass sein Verhalten aufgrund der schlech- ten Sichtverhältnisse nicht pflichtwidrig unaufmerksam bzw. unsorgfältig war, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zwar ist tatsächlich von einer starken Sonneneinstrahlung auszugehen, zumal sich auch die Aus- kunftspersonen dementsprechend äusserten und der Beschuldigte selbst angab, vorgängig immer wieder stark geblendet worden zu sein (vgl. UA act. 14, UA act. 25). Der Beschuldigte wurde nun aber nicht erst vor dem Fussgängerstreifen erstmals geblendet und deshalb auch nicht völlig un- vermittelt in seiner Sicht eingeschränkt. Dass er bereits vorgängig auf der gesamten Fahrt mehrmals geblendet wurde und deshalb die Sonnen- blende heruntergeklappt hatte, sagte er selbst mehrmals aus (vgl. UA act. 25; GA act. 61). Ausserdem ist zu erwähnen, dass es sich bei der be- sagten Strecke gemäss Aussage des Beschuldigten um seinen Arbeitsweg handelte, welchen er täglich befuhr (vgl. UA act. 25, GA act. 61). Entspre- chend kann davon ausgegangen werden, dass er diese gut kannte, mit den vorhandenen Fussgängerstreifen vertraut war und auch wusste, dass die Morgensonne in den Sommermonaten die Sicht einschränken kann. Trotz der wiederkehrend schlechten Sicht und im Wissen, dass er sich innerorts im Bereich von Fussgängerstreifen und Bushaltestellen mit der Möglichkeit vortrittsberechtigter Fussgänger befand, unternahm der Beschuldigte als Fahrzeuglenker nichts, um daraus resultierenden Gefahren entgegenzu- wirken. So liess er weder die Sonnenblende heruntergeklappt, noch redu- zierte er die Geschwindigkeit, um der wiederkehrenden Sichteinschrän- kung Rechnung zu tragen. Stattdessen fuhr er weiter in Richtung Fussgän- gerstreifen, vor welchem er aufgrund (erneuter) Sonneneinstrahlung kurz- fristig gezwungen war, seinen Blick und damit seine Aufmerksamkeit von der Strasse zu nehmen. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre der Beschuldigte als Fahrzeuglenker un- ter solchen Umständen bereits vorgängig gehalten gewesen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Sicht zu gewährleisten – dies insbesondere innerorts bei erhöhtem Verkehrsvorkommen und Fussgän- gerstreifen, wie dies vorliegend der Fall war. Dass er dies nicht tat und auf- grund dessen seinen Blick kurz vor einem sichtbar ausgeschilderten Fuss- gängerstreifen von der Strasse abwandte – im Übrigen auch im Bereich einer Bushaltestelle, an welcher Fahrzeuglenker ohnehin mit Fussgänger- verkehr rechnen müssen – ist ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz als pflichtwidrig anzulasten. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Son- nensimulation im Unfallzeitpunkt ein gewisser Schattenwurf vor dem Ge- bäude der Metzgerei "Höhn" vorlag (vgl. Beilage 1 des Verteidigers zur Hauptverhandlung). Dieser nahm nicht die gesamte Sicht auf den Fussgän- gerstreifen und die Ausschilderung. Ausserdem wäre der Beschuldigte oh- nehin verpflichtet gewesen, sich im Vorfeld des Fussgängerstreifens be- sonders vorsichtig und entsprechend den Sichtverhältnissen zu verhalten. - 16 - 6.8. Der Beschuldigte hat es als Fahrzeuglenker unterlassen, rechtzeitig die nö- tigen Vorkehrungen zu treffen, um seine uneingeschränkte Sicht auf die Strasse zu gewährleisten oder seine Fahrweise den schlechten Sichtver- hältnissen entsprechend anzupassen. Dies führte dazu, dass er kurz vor einem Fussgängerstreifen und im Bereich einer Bushaltestelle seinen Blick von der Strasse abwandte. Als Folge war es ihm nicht möglich, das vor ihm stattfindende Verkehrsgeschehen, insbesondere den linksseitigen Geh- steig und den ausgeschilderten Fussgängerstreifen auf beiden Seiten sorg- fältig zu beobachten und rechtzeitig auf die Privatklägerin als Fussgängerin zu reagieren. Mit diesem Verhalten hat er die ihm auferlegten Sorgfalts- pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG verletzt. 6.9. 6.9.1. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und sinngemäss für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Beschuldigten mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Es ist daher zu prüfen, ob dieser eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Zur Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie bspw. das Mitverschulden der Geschädigten bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.9.2. Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu beschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betre- ten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Diese Regelung wird in Art. 47 VRV weiter kon- kretisiert: Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fuss- gänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen von ihrem Vortrittsrecht jedoch nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selb- ständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Gemäss Bundesgericht muss der - 17 - Fussgänger, welcher einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgän- gerstreifen überquert, auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommen- des Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.1). 6.9.3. Der Beschuldigte macht wiederholt geltend, die Privatklägerin treffe ein un- fallrelevantes Verschulden. Sie habe die ihr als Fussgängerin auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie den Fussgängerstreifen schnell, un- aufmerksam und in für ihn unvorhersehbarer Weise betreten habe. Sie habe kein Vortrittsrecht gehabt (vgl. Berufungsantwort S. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 zeichnete die Pri- vatklägerin den von ihr zurückgelegten Weg bis zur Unfallstelle auf einer Google Maps-Karte ein. Selbiges tat die Zeugin G. (ehemals H.) (vgl. Bei- lage 2 des Verteidigers zur Hauptverhandlung). Gemäss den übereinstim- menden Einzeichnungen kam die Privatklägerin aus der Alten Poststrasse und lief aus ihrer Sicht auf dem Gehsteig nach links um die Ecke, in Rich- tung Fussgängerstreifen auf der Höhe Metzgerei "Höhn". Aus Sicht des Be- schuldigten näherte sich die Privatklägerin somit von links auf dem gegen- überliegenden, linken Gehsteig. Von dort herkommend lief die Privatkläge- rin auf direktem Wege zum Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn. Dort hielten Fahrzeuge an und liessen sie den Fussgängerstreifen in Rich- tung Verkehrsinsel überqueren. Von dieser aus trat sie auf die Fahrbahn- hälfte des Beschuldigten. Die von der Privatklägerin zurückgelegte Strecke ist aus Sicht des Beschuldigten in etwa von der Tankstelle aus, somit min- destens aus einer Entfernung von etwa 55 Metern, gut überschaubar. Es liegen keine speziellen Hindernisse vor, welche die Sicht auf den Fussgän- gerstreifen oder die Gehsteige an dieser Stelle grundsätzlich versperren. Zudem ist der Fussgängerstreifen gut sichtbar ausgeschildert (vgl. Google Maps; Ziff. 4.4.3). Trotzdem erblickte der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt erst aus einer Entfernung von ca. 23-24 Metern, als sie die Gegenfahrbahn bereits sicher überquert hatte und sich auf der Verkehrsinsel befand (vgl. Ziff. 4.4.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin sich in einer für den Beschuldigten unvorhersehbarer Weise verhalten hat, welche das sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde. Darüber hinaus sind die Vorbringen des Beschuldigten zu der Geschwindigkeit bzw. der allgemeinen Unaufmerksamkeit der Privatklägerin für die Beurteilung der dem Beschuldigten vorliegend angelasteten Sorgfaltspflichtverletzung unerheblich. 6.9.4. Es ist es ohne weiteres voraussehbar, dass bei eingeschränkter Sicht, ins- besondere im Vorfeld eines Fussgängerstreifens, Verkehrsunfälle mit - 18 - Fussgängern passieren können. Aufgrund dessen ist jeder Strassenver- kehrsteilnehmer gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 33 SVG gehalten, alle nötigen und möglichen Vorkehrungen zur Si- cherstellung der uneingeschränkten Sicht vorzunehmen oder aber die Fahrweise entsprechend der Sicht anzupassen. Dem Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass er, wenn er dies auf einer ihm bekannten Stre- cke innerorts mit starker Sonneneinstrahlung und Fussgängerstreifen un- terlässt, eine Fussgängerin wie die Privatklägerin übersehen und verletzen könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen. 6.10. 6.10.1. Neben der Voraussehbarkeit muss auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorliegen, um eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu beja- hen. Dabei wird der hypothetische Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Beschuldigten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen). 6.10.2. Wie bereits dargelegt, hat die Privatklägerin ihren Vortritt nicht erzwungen (vgl. Ziff. 6.9.3). Hätte der Beschuldigte bei pflichtgemässer Sorgfalt die nö- tigen Vorkehrungen getroffen, um seine Sicht trotz Sonneneinstrahlung zu gewährleisten bzw. seine Fahrweise den schlechten Sichtverhältnissen an- zupassen, hätte er seinen Blick nicht von der Strasse abwenden müssen und rechtzeitig auf die sich bereits auf der Verkehrsinsel befindende Privat- klägerin reagieren können. Dass er die Kollision dadurch hätte vermeiden können, zeigen bereits die Aussagen der Auskunftsperson J., welche un- mittelbar hinter dem Beschuldigten fuhr: So war sie frühzeitig in der Lage, den linksseitigen Gehsteig zu überblicken, eine Fussgängerin auf Höhe des Volgs zu erkennen und ihre Geschwindigkeit in Antizipation des Fussgän- gerstreifens entsprechend zu reduzieren, um rechtzeitig anhalten zu kön- nen (vgl. UA act. 14). Hätte der Beschuldigte gemäss den ihm auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenker gehandelt, hätte er die Privatklägerin recht- zeitig erkennen können und es wäre nicht zur Kollision gekommen. 6.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl die Pflicht, sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen als auch Pflichten gegen- über vortrittsberechtigten Fussgängern missachtet hat. Diese Pflichtverlet- zung führte zu nicht mehr geringfügigen Verletzungen der Privatklägerin. Der tatbestandsmässige Erfolg wäre für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung - 19 - gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt. 6.12. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. 7. 7.1. Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestraft. 7.2. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu be- rücksichtigen. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 7.3. 7.3.1. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetre- tene Erfolg – vorliegend die Körperverletzung der Privatklägerin – vom Tä- ter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. 7.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte be- reits vor dem Unfall auf der Fahrt mehrmals geblendet wurde und deshalb zeitweise auch seine Sonnenblende heruntergeklappt hatte (vgl. UA act. 25). Dem Beschuldigten, welcher mit der Strecke gut vertraut war und wusste, dass er innerorts Fussgängerstreifen und Bushaltestellen queren würde, war somit auf der gesamten Fahrt bewusst, dass aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse gefährliche Situationen mit Fussgängern ent- stehen könnten. Trotzdem hat er seine Sorgfaltspflichten, welchen er mit - 20 - einfachen Mitteln (Sonnenblende, Anpassung der Fahrweise und insbe- sondere der Geschwindigkeit) hätte nachkommen können, pflichtwidrig missachtet und damit die Kollision und die erheblichen Verletzungen der Privatklägerin herbeigeführt. Angesichts der Sachlage ist das Verschulden des Beschuldigten, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Sorg- faltspflichtverletzung einfach hätte vermeiden können, gerade noch als leicht einzustufen. Unter diesen Umständen erscheint eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen. 7.3.3. Der Beschuldigte wurde am 10. Juli 2012 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss aArt. 90 Abs. 1 SVG und wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss aArt. 90 Abs. 2 SVG, be- gangen am 26. Mai 2012, verurteilt (vgl. UA act. 01). Es liegt somit eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vor. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 1. Juli 2019 lag diese jedoch 7 Jahre zurück. Während dieser Zeit scheint sich der Beschuldigte wohlverhalten zu haben. In den Akten sind keine anderen Administrativmassnahmen wie bspw. Führerausweisent- züge ersichtlich. Der Beschuldigte lebt ansonsten in geordneten Verhält- nissen. Die Täterkomponente wirkt sich damit neutral aus. Unter Berücksichtigung des gerade noch leichten Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich eine Strafe von 90 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.00 (vgl. dazu nachfolgend E. 7.6), als angemessen. 7.4. 7.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 7.4.2. Aus den anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2022 eingereich- ten Lohnunterlagen ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoein- kommen des Beschuldigten von Fr. 5'000.00 (Eingabe des Beschuldigten vor Obergericht, Lohnabrechnungen C.). Unter Berücksichtigung des Pau- schalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern sowie der Unterstüt- zungsabzüge für die drei Kinder des Beschuldigten von 15%, 12.5% und 10% ist von einem strafrechtlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'500.00 aus- zugehen. Es resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.00. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 7'200.00 (Fr. 80.00 x 90 TS). - 21 - 7.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so setzt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde am 10. Juli 2012 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt (vgl. Ziff. 7.3.3; vgl. UA act. 01). Der Beschuldigte hat sich nach dieser Verurteilung 7 Jahre wohlverhalten und sich keine wei- teren Delikte zu Schulden kommen lassen. Die vorliegende Tat hat er fahr- lässig begangen. Es kann ihm unter den gegebenen Umständen keine un- günstige Legalprognose gestellt werden. Die Strafe ist deshalb bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 7.6. Hinsichtlich der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'000.00 ist anzumerken, dass angesichts des Verschuldens des Be- schuldigten und des unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eher gerin- gen Drohpotentials der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse an- gemessen erscheint (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3). Die Verbindungsbusse ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von gesamthaft Fr. 1'000.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist – ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) – gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen anzuordnen. 8. 8.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder frei- spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird auf den Zivil- weg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 8.2. Der Beschuldigte wird in vorliegendem Strafverfahren schuldig gespro- chen. Mangels Bezifferung ist die Zivilforderung der Privatklägerin antrags- gemäss auf den Zivilweg zu verweisen. - 22 - 9. 9.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin wird gutgeheissen. Der Beschuldigte unterliegt mit sei- nem Antrag auf Abweisung der Berufung und hat die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt seine Parteikosten im Berufungsverfahren sel- ber (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario). 9.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungs- verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung im Rahmen des oberge- richtlichen Verfahrens bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie ist somit für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des Vertreters der Privatklägerschaft nach dem ange- messenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Mit Kostennote vom 3. Mai 2022 hat der Vertreter der Privatklägerin, Mar- kus Zimmermann, Rechtsanwalt in […], Kosten von gesamthaft Fr. 3'538.70 (14.5 Std. à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 95.70, inkl. 7.7% MwSt.) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache nach als angemessen und ist entsprechend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, die Privatklägerin im Umfang von Fr. 3'538.70 zu entschädi- gen. 10. 10.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten - 23 - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. Nach dem vorliegenden Verfah- rensausgang ist der Freispruch aufzuheben und der Beschuldigte ist schul- dig zu sprechen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschul- digten damit vollumfänglich aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt seine Parteikosten im vorinstanzlichen Ver- fahren selber (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 10.3. Die Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der vorinstanzliche Frei- spruch wird vorliegend aufgehoben und der Beschuldigte wird schuldig ge- sprochen. Die Privatklägerin obsiegt damit im vorinstanzlichen Verfahren und ist vom Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen. Der Vertreter der Privatklägerin, Markus Zimmermann, Rechtsanwalt in […], machte mit Kostennote vom 2. Februar 2021 einen Aufwand von ge- samthaft Fr. 2'814.90 (10.15 Std. à Fr. 250.00 und Auslagen von Fr. 76.15, inkl. 7.7% MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der Strafsache nach für das vorinstanzliche Verfahren als angemessen. Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, die Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'814.90 zu entschädigen. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf obige Bestimmung (Ziff. 1.) sowie Art. 34 und Art. 47 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tages- satz wird auf Fr. 80.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 7'200.00. - 24 - 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe ge- mäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird ge- stützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 2.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'210.00 beste- hend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Kosten im Be- rufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'538.70 zu entrichten. Im Übrigen trägt die Privatklägerin ihre Parteikosten selber. 4.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des Berufungsver- fahrens selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'100.10, be- stehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, der Strafbefehlsgebühr von Fr. 800.00 und den Polizeikosten von Fr. 300.10 werden dem Beschul- digten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 2'814.80 zu entrichten. Im Übrigen trägt die Privatklägerin ihre erstin- stanzlichen Parteikosten selber. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. - 25 - 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin den von ihr am 6. Juni 2021 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstat- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch