6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'550.00 auszurichten. - 30 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'663.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Kosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […]