5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Versicherung I. in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.G. und D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'240.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 werden der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'375.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 50.00 zu bezahlen.