einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 5. 5.1. Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung A. wird auf den Zivilweg verwiesen.