5. 5.1. Nachdem die Berufung der Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'242.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) sind ihr demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten für ihre freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).