Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'663.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).