Die Entschädigung des freigewählten Verteidigers ist aufgrund des frühen Zeitpunkts der Mandatsniederlegung im Berufungsverfahren auf Fr. 200.00 festzusetzen. Die Obergerichtskasse ist – unter Vorbehalt der Verrechnung – anzuweisen, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 (1/4 von Fr. 200.00) auszurichten. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen.