Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigten somit Anspruch auf ¼ ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch den freigewählten Verteidiger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO). - 28 - Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).