Die Berufung der Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen, als dass eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist und die Zivilklagen teilweise auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die Verbindungsbusse ist gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse geringfügig zu reduzieren. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf die Beschuldigte entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 zu ¾ mit Fr. 3'375.00 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.