Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und C.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'500.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO), da die zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur C.G. betroffen haben.