Die Berufung der Beschuldigten enthält für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt – ausser der pauschalen Aussage diese würden bestritten – keine weiteren Ausführungen zu den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen. Ohne Weiteres zu bejahen ist die Zivilforderung für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Taggelder von Fr. 2'240.00, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Im Umfang von Fr. 2'240.00 wird die Zivilklage gutgeheissen.