731 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ausgerichteten Taggeldern an die Beschuldigte und C.G. im Umfang von gesamthaft Fr. 2'240.00, aus Spesen von Fr. 851.00 und aus einer Schadenanlage von Fr. 500.00 zusammensetzt (UA act. 733). Die Berufung der Beschuldigten enthält für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt – ausser der pauschalen Aussage diese würden bestritten – keine weiteren Ausführungen zu den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen.