was dem geforderten Betrag von Fr. 750.00 entspricht (UA act. 726). Vorliegend durchaus fraglich ist jedoch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Handlung und geltend gemachtem Schaden, ist die Fahrzeugexpertise doch nicht die Folge der Straftat, sondern der bei Meldung eines Versicherungsfalls immer erfolgenden Vorgehensweise. Die Versicherung A. hat es unterlassen auszuführen, inwiefern diese Expertise Folge der Straftat war und ist ihrer Substanzierungsobliegenheit damit nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Zivilforderung wird dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.