3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte in solidarischer Haftbarkeit mit C.G. und D. zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 750.00 an die «Schadenservice A.» sowie von Fr. 3'591.00 an die «Versicherung I.» verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 5). Der ehemalige Mitbeschuldigte, D., ist rechtskräftig zur solidarischen Bezahlung derselben Beträge verurteilt worden (Ziff. 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils ST.2020.69 vom 18. Dezember 2020). Die Beschuldigte beantragt, dass die Zivilforderungen infolge Freispruchs vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12).