2.11. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 2.12. Der Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).