2.10. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug gemäss Art. 172ter StGB) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 24 -