C.G. gab an, momentan kein Einkommen zu haben. Weiter gab er an, Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 10). Da die Beschuldigte und C.G. einzig von Mutterschaftsbeiträgen des Kantons Zug leben, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum leben. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In Abzug zu bringen sind sodann anteilsmässige Unterstützungsbeiträge für die vier Kinder. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).