Die Dauer ist im Ergebnis als Verfahrensverzögerung und damit als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Abgesehen von dieser Lücke ist die Verfahrensdauer sodann nicht zu beanstanden, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Die Verfahrensverzögerung erweist sich als erhebliche Zeitlücke, sodass sich eine Strafreduktion von 15 % bzw. gerundet 60 Tagessätze auf 300 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 2.8. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und - 23 -