Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft sodann den Beweisergänzungsantrag des damaligen Verteidigers der Beschuldigten vom 9. Juni 2017 ab (UA act. 721.7 f.). Die Überweisung der Anklage an das Gericht erfolgte am 6. April 2020 (UA act. 1 ff.). Dieser Unterbruch zwischen der ersten Mitteilung der Anklageerhebung vom 17. Mai 2017 und der zweiten Parteimittelung vom 10. März 2020, somit von fast drei Jahren, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die Dauer ist im Ergebnis als Verfahrensverzögerung und damit als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren.