stellte der damalige Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 einen Beweisergänzungsantrag (UA act. 721). In der Folge wurde erst mit Schreiben vom 10. März 2020 dem damaligen Verteidiger erneut der Verfahrensabschluss mitgeteilt und die Anklageerhebung bei Gericht in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2017 ersetze (UA act. 721.1 f.). Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft sodann den Beweisergänzungsantrag des damaligen Verteidigers der Beschuldigten vom 9. Juni 2017 ab (UA act. 721.7 f.).