Zu diesem Zeitpunkt hatte die letzte Befragung von C.G. bereits stattgefunden (vgl. UA act. 965 ff.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger der Beschuldigten sodann mit, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Betrugs nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist (10 Tage) abgeschlossen werde und es wurde die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt (UA act. 717 f.). Nach genehmigter Fristerstreckung bezüglich allfälliger Beweisergänzungsanträge (UA act. 720) stellte der damalige Verteidiger der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 einen Beweisergänzungsantrag (UA act. 721).