Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Verfahrensstillstand von knapp drei Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Gegen die Beschuldigte wurde vorliegend am 15. August 2016 die Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet (UA act. 63). Die letzte Einvernahme der Beschuldigten fand am 25. April 2017 statt (vgl. UA act. 973 ff.). Gleichentags wurde auch D. ein letztes Mal delegiert einvernommen (vgl. UA act. 955 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die letzte Befragung von C.G. bereits stattgefunden (vgl. UA act.