geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Die 35- jährige Beschuldigte ist verheiratet, hat vier Kinder und die Familie lebt in einem Haushalt, womit ihre familiäre Situation grundsätzlich als stabil zu betrachten ist. Sie ist aktuell Hausfrau und kümmert sich um die Kinder (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal – wie zu zeigen sein wird – bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus.