Die Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Am 17. August 2016 hat sie ein Geständnis abgelegt, dieses jedoch über ihren Verteidiger mit der Begründung widerrufen lassen, dieses lediglich unter dem Einfluss unzulässiger Druckausübung durch einen Polizeibeamten abgelegt zu haben. Von diesem Zeitpunkt an hat sie vollumfänglich von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Sie muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), sie war aber somit auch nicht mehr geständig. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an