Sie und ihr Ehemann verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), gab sie zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbseinkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944). Je leichter es aber gewesen wäre, von der Versicherung H. keine ungerechtfertigte Zahlung zu erwirken, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).