Die Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Sie und ihr Ehemann verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1), gab sie zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbseinkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944).