Die Beschuldigte wirkte mit C.G. und D. zusammen und fingierte eigens einen Unfall für den Erhalt von Versicherungsleistungen, was auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hindeutet und erheblich über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt.