Die Beschuldigte hat durch arglistige Täuschung, u.a. durch Falschangaben anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 23. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung H. und durch die Einreichung diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, erwirkt, dass sie gestützt auf den Unfall, welchen sie und C.G. sowie D. fingiert haben, und die daraus angeblich resultierten Körperschäden für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. November 2016 Taggelder in der Höhe von Fr. 12'163.40 und Heilungskosten im Umfang von Fr. 2'254.05 beziehen konnte, die an verschiedenen Daten ausbezahlt wurden (UA act. 681.656 f., 740 und 681.658 f.).