Entgegen der Vorinstanz kann die Einsatzstrafe nicht für sämtliche, teilweise versuchten Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Aus dem Urteil muss vielmehr hervorgehen, welche Einzelstrafen für die einzelnen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2).