Die Vorinstanz hat für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. lediglich einen Schuldspruch wegen einfachen Betrugs ausgefällt. Wie bereits erwähnt, hätte vorliegend richtigerweise ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, der auch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. umfasst hätte, erfolgen müssen, was dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch verwehrt bleibt. Entgegen der Vorinstanz kann die Einsatzstrafe nicht für sämtliche, teilweise versuchten Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung H. im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.).