Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (UA act. 56 und aktueller Strafregisterauszug). Eine Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es liegen – entgegen der Vorinstanz – auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte, auch wenn die finanzielle Situation der Beschuldigten nicht vorteilhaft erscheint. Auch die Höhe der kriminellen Energie begründet entgegen der Vorinstanz nicht per se eine Freiheitsstrafe, sondern ist stattdessen für das Strafmass entscheidend.