Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.G. in Bezug auf die Taggeldausrichtungen des vollendeten Betrugs und in Bezug auf die Schadenersatzzahlungen des versuchten Betrugs zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht. 1.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten als unbegründet. Sie ist des mehrfachen, zum Teil versuchten Betrugs schuldig zu sprechen.