22 Abs. 1 StGB). Auch war es zunächst offensichtlich die Absicht der Beschuldigten und C.G., gestützt auf die Kasko-Versicherung Schadenersatzzahlungen für ihr beschädigtes Fahrzeug zu erhalten und damit eine Vermögensschädigung bei der Versicherung I. zu verursachen, da diese Schadenersatzzahlung nicht geschuldet war, sowie sich selbst unrechtmässig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei ihnen bewusst war, dass dieser Anspruch nicht berechtigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versuch aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt wurde. Dieser Umstand ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.